§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Der Kulturverein z.B. Glems e.V mit Sitz in
72555 Metzingen-Glems
Eninger Straße 11
verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
§ 2
Zweck
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Gegenstand des Vereins ist die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen.
Unter kultureller Arbeit versteht der Verein die Durchführung und Förderung von z.B.
Konzerte
Lesungen
Ausstellungen
Theater
§ 3
Ehrenamtlichkeit
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereines zu unterstützen und im Sinne der Satzung zu handeln.
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
Dieser wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung und durch die Bezahlung der jährlichen Gebühr erworben.
Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung
oder
automatisch durch Nichtbezahlung der Mitgliedsgebühr
Für einen Ausschluß eines Mitgliedes bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Der Betroffene muss in dieser Mitgliederversammlung angehört werden.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten
§ 5
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist als ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einmal jährlich mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ornungsgemäß eingeladen wurde.
Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand zwei Tage vor der Sitzung zuzusenden.
Zur Zuständigkeitder Mitgliederversammlung gehören:
- Entscheidungen über grundsätzliche, die Aufgaben des
- Vereins betreffende Fragen
- Satzungsänderungen
- Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
- Billigung des Haushaltsplanes
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder vom Vorstand unverzüglich einzuberufen.
Ausserdem kann der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die ausserordentliche Mitgliederversammlung hat die Ägleichen Rechte, wie die ordentliche Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter
Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt
Die Niederschriften sind jederzeit für jedes Mitglied einsehbar.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des Gesetzes und der Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassierer und höchstens 6 weiteren Personen
Vorstand kann nur sein, wer Mitglied des Vereines ist.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung nach § 3 Abs. 26a EstG erhalten.
Der Vorstand ist unbedingt an die Weisungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Abstimmung nach Vorschlag.
Als Vorsitzender, Stellvertreter und Kassier ist gewählt auf wen jeweils die meisten Stimmen fallen. Als Beisitzer gewählt sind die sechs Kandidaten auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Amtszeit des Vorstandes dauert bis zur Beendigung der nächsten ordentlichen Mitgleiderversammlung, in welcher auch der neue Vorstand gewählt wird.
Alle Vereinsmitglieder können jeweils zu zweit den Verein nach außen vertreten
§ 7
Rechnungswesen
Der Vorstand erstellt die Jahresrechnung bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Ordnungsmäßigleit der Buchführung, die Belege und die Jahresberechnungen werden jährlich durch einen Prüfer geprüft, der nicht dem Vorstand, wohl aber dem Kreis der Mitglieder angehören kann.
Die Jahresrechnung mit einem Geschäftsbericht und dem Bericht des Prüfers ist den Mitgliedern zur Billigung in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 8
Änderung der Satzung
Die Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit
§ 9
Auflösung
Zur Auflösung ist ein 2/3 Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Vorliegen der Stellungnahme des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 10
Sonstiges
Soweit in dieser Satzung für Vorgänge keine Bestimmungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches. Im Übrigen sind die Mitglieder verpflichtet, notfalls ergänzende Bestimmungen zur Sicherung des Vereinszwecks zu beschließen. Diese Satzung wurde am 17. 6. 1991 beschlossen, am 08. 3. 2023 überarbeitet.